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Pflanzengesundheit / Quarantäneschadorganismen

Meldepflichten und -wege

Neu eingeschleppte oder eingewanderte Schadorganismen können sich ansiedeln, weiter ausbreiten und erhebliche Schäden verursachen. Daher ist das Auftreten bzw. der Verdacht des Auftretens neuer Schadorganismen dem zuständigen Pflanzenschutzdienst zu melden.

Der zuständige Pflanzenschutzdienst prüft die eingehende Meldung sowie den zugrunde liegenden Sachverhalt.

Für eine Vielzahl von Schadorganismen – ganz besonders jene, die hierzulande noch unbekannt sind und aufgrund ihrer Biologie ein erhebliches Risiko für die Pflanzengesundheit darstellen – gilt eine Meldepflicht mit gesetzlich festgelegten Fristen.

 

Meldepflichten

Jeder Unternehmer und auch jede Privatperson, die einen begründeten Verdacht oder Kenntnis vom Auftreten eines Unionsquarantäneschadorganismus (UQSO – Schadorganismen, die bisher in der EU nicht auftreten) haben, ist verpflichtet, dies unverzüglich dem zuständigen Pflanzenschutzdienst zu melden.

Kontakt Sachsen-Anhalt:
Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau
Dezernat 23, 
Allgemeiner Pflanzenschutz / Pflanzengesundheit
Strenzfelder Allee 22
06406 Bernburg
E-Mail: pflanzengesundheit(at)llg.sachsen-anhalt.de

 

Verfahren beim Pflanzenschutzdienst

Jede Meldung ist durch den zuständigen Pflanzenschutzdienst:

  • sorgfältig entgegenzunehmen und zu dokumentieren
    (u. a. Kontaktdaten der meldenden Person, Ort des Auftretens, Art des Verdachts, betroffener Schadorganismus und Wirtspflanzen, Symptome) und
  • fachlich zu überprüfen.
     
  • Bei Verdacht auf einen meldepflichtigen Schadorganismus ist gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/2031 eine amtliche Inspektion durchzuführen. Dabei ist eine Probe zu entnehmen und an das zuständige amtliche Diagnoselabor zu übermitteln.
  • Mündliche Meldungen sind gemäß Artikel 15 derselben Verordnung amtlich zu dokumentieren.
  • Weiterleitung bestätigter Fälle durch den zuständigen Pflanzenschutzdienst.

Die Pflanzenschutzdienste der Bundesländer sind verpflichtet, einen amtlich bestätigten Befall sowie bereits die unmittelbare Gefahr eines Befalls durch einen Unionsquarantäneschadorganismus oder einen potenziellen Quarantäneschadorganismus weiter zu melden.

Die Weiterleitung erfolgt grundsätzlich an das Julius Kühn-Institut (Institut für Pflanzengesundheit)

Erhebungen durch den Pflanzenschutzdienst

Erhebungen zu Schadorganismen zählen zu den grundlegenden Aufgaben des Pflanzenschutzes und sind ein wesentlicher Bestandteil der Pflanzengesundheitskontrolle.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet, risikobasierte Erhebungen innerhalb festgelegter Zeiträume zu Unionsquarantäneschädlingen sowie zu Schadorganismen, die vorläufig als solche eingestuft sind, durchzuführen.

Ziel dieser Erhebungen ist es, eingeschleppte Schadorganismen möglichst frühzeitig zu erkennen, um eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Tilgung zu gewährleisten und wirtschaftliche, soziale sowie ökologische Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.
Darüber hinaus dienen die Erhebungen dem Nachweis der Abwesenheit der untersuchten und nicht festgestellten Schadorganismen. Ein solcher Abwesenheitsnachweis ist teilweise Voraussetzung für den Marktzugang von Pflanzen und pflanzlichen Produkten in Drittländern.

Die Erhebungsintensität richtet sich nach dem jeweiligen Regelungsstatus des Schadorganismus.

Für prioritäre Unionsquarantäneschadorganismen sind jährliche Erhebungen durchzuführen. Diese sind in der Delegierte Verordnung (EU) 2019/1702 festgelegt; für sie gelten gesonderte Durchführungsbeschlüsse mit spezifischen Erhebungsverpflichtungen.

Bei einer Einschleppung dieser prioritären Unionsquarantäneschadorganismen in die Europäische Union ist von besonders schwerwiegenden wirtschaftlichen, sozialen oder ökologischen Auswirkungen auszugehen.

Warum sind die Erhebungen und die Meldung von Quarantäneschadorganismen so wichtig?

Das Internationale Pflanzenschutzübereinkommen (International Plant Protection Convention, IPPC) bildet den weltweiten Rechtsrahmen zum Schutz von Pflanzen vor der Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen. Es verpflichtet die Vertragsstaaten, geeignete phytosanitäre Maßnahmen zu ergreifen, um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Kulturlandschaften zu schützen. Dazu gehören insbesondere:

  • Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Quarantäneschadorganismen
  • Einrichtung nationaler Pflanzenschutzorganisationen (NPPOs)
  • Aufbau von Warn-, Kontroll- und Überwachungssystemen
  • Entwicklung und Anwendung der International Standards for Phytosanitary Measures (ISPM), z. B. zu Risikoanalysen, Überwachung, Ausrottung und zur Erstellung von Pflanzengesundheitszertifikaten.

Auf europäischer Ebene übernimmt die Europäische Pflanzenschutzorganisation (European and Mediterranean Plant Protection Organization, EPPO) für den euro-mediterranen Raum diese Aufgaben. Sie entwickelt eigene Leitlinien und Standards, insbesondere zur:

  • Einstufung von Organismen hinsichtlich ihres Quarantänestatus,
  • Bewertung phytosanitärer Risiken,
  • Festlegung von Gegenmaßnahmen und Kontrollverfahren.

Damit trägt das Pflanzengesundheitssystem auf internationaler und regionaler Ebene wesentlich zur Sicherung hoher phytosanitärer Standards zur Erzeugung qualitativ hochwertiger Lebensmittel und zum Schutz der Kulturlandschaften bei.

Kontakt

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt

Dezernat Allgemeiner Pflanzenschutz / Pflanzengesundheit
Dr. Josefine Hobert
Tel.: +49 3471 334 - 356
E-Mail: josefine.hobert@llg.sachsen-anhalt.de

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