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Nitratbelastete Gebiete in Sachsen-Anhalt

Hintergrund

Die "Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt" (DüngeRZusVO) setzt gemäß Düngeverordnung (DüV) die Verpflichtung der Landesregierungen um, mit Nitrat belastete Gebiete durch Rechtsverordnung auszuweisen und mindestens zwei zusätzliche Anforderungen bei der Düngung festzulegen.

Die mit der DüngeRZusVO vom 30. August 2022 (außer Kraft) erfolgte Gebietsausweisung war nach Änderung der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten" vom 10. August 2022 zu überprüfen.

Mit der „Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften im Land Sachsen-​Anhalt“ (DüngeRZusVO) vom 21. März 2023, die mit Wirkung vom 30. März 2023 in Kraft getreten ist, wurde dieser Überprüfungspflicht Rechnung getragen.

  • Mit der novellierten Landesverordnung werden die mit Nitrat belasteten Gebiete neu ausgewiesen und zwei zusätzliche Anforderungen festgelegt.
  • Eine Ausweisung von durch Phosphat eutrophierte Gebiete erfolgt mit der novellierten Verordnung nicht mehr. Damit gelten gemäß § 13a Absatz 5 DüV die Anforderungen des § 13a Absatz 3 Satz 3 Nr. 4 DüV auf den dort genannten Flächen im gesamten Landesgebiet.

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Vorgaben

Die gemäß der novellierten Landesverordnung (DüngeRZusVO 2023) mit Wirkung ab 30.03.2023 zu beachtenden Anforderungen und weitere Informationen sind nachfolgend im Überblick dargestellt:

Vorgaben für Flächen in mit Nitrat belasteten Gebieten
z u s ä t z l i c h zu den ab 01.01.2021 nach §13a Düngeverordnung obligatorisch geltenden (sieben) Anforderungen

  1. Beibehalt der Untersuchungspflicht Wirtschaftsdünger und Gärreste
                  neu: Festmist von Huf- und Klauentieren wird von der Untersuchungspflicht ausgenommen
                  neu: das Analysenergebnis darf zum Zeitpunkt der Aufbringung nicht älter als 12 Monate sein
     
  2. Wegfall der Sperrzeitverlängerung für Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen;
                  neu: Untersuchungspflicht verfügbarer N (Nmin) im Boden je Schlag bzw. Bewirtschaftungseinheit im Nitratgebiet
     

>> Detaillierte "Hinweise zu den Vorgaben für nitratbelastete Flächen" (Stand 03/2023) finden Sie >> hier.
>> Ergänzend dazu eine kurzgehaltene "Übersicht zu den Vorgaben für nitratbelastete Flächen" (Stand 03/2023) zur schnellen Information  >> hier.

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Eutrophierte Gebiete werden nicht mehr ausgewiesen!
Dafür gelten landesweit auf Flächen an Gewässern u. a. folgende Änderungen:

  1. ebene Flächen bzw. < 5 % Hangneigung an Gewässern: Erweiterung des N/P-Aufbringungsverbotes von 4 m auf 5 m
  2. Flächen mit 10 bis < 15 % Hangneigung an Gewässern: Erweiterung des N/P-Aufbringungsverbotes von 5 m auf 10 m und Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen im Bereich bis 30 m (bisher bis 20 m)


Die aktualisierte Fassung der "HINWEISE Gewässerabstände und Bewirtschaftungsauflagen" (Stand 03/2023) finden Sie unter "Informationen zur Düngeverordnung"!

Hinweise zur Einführung der neuen Landesdüngeverordnung 2023

Die neue Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften (DüngeRZusVO 2023) ist mit Wirkung zum 30. März 2023 in Kraft getreten. Damit werden Flächen neu als mit Nitrat belastet ausgewiesen, welche bisher außerhalb der Nitratkulisse lagen. Aufgrund der zeitlichen Überschneidung mit der zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden Düngeperiode, sollen für diese Flächen nachfolgende Hinweise gegeben werden: 

  • Auf (neu ausgewiesenen) Flächen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der DüngeRZusVO 2023 eine dokumentierte Düngebedarfsermittlung (DBE) vorliegt und die Düngung begonnen (d. h. mindestens eine Teilgabe aufgebracht wurde) bzw. abgeschlossen wurde, darf die Kultur wie geplant zu Ende geführt werden.
    Eine Neuberechnung des Düngebedarfs ist nicht erforderlich.
    Eine Gesamtsummenbildung des Düngebedarfs der mit Nitrat belasteten Flächen bis zum 31.03.2023, einschließlich der Reduzierung um 20 %, muss nicht erfolgen.
    Die Regelung zur schlagbezogenen 170 kg Norg-Obergrenze ist für diese Flächen im Kalenderjahr 2023 nicht umzusetzen.
    Die verpflichtende Nährstoffanalyse für Wirtschaftsdünger ist für alle Düngemaßnahmen nach Inkrafttreten der Verordnung einzuhalten.
     
  • Auf (neu ausgewiesenen) Flächen, auf denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der DüngeRZusVO 2023 noch keine Düngung erfolgt ist, gelten grundsätzlich die Anforderungen gemäß § 13a Absatz 2 Düngeverordnung sowie nach § 2 DüngeRZusVO 2023.
    Für die DBE ist eine Nmin-Bodenprobe notwendig.
    Der ermittelte Düngebedarf ist um 20 % zu reduzieren. Die Reduzierung des Düngebedarfs kann schlagbezogen bzw. je Bewirtschaftungseinheit oder bezogen auf die Gesamtsumme der mit Nitrat belasteten Flächen erfolgen und ist zu dokumentieren.
    Die Regelung zur schlagbezogenen 170 kg Norg-Obergrenze ist für diese Flächen bereits im Kalenderjahr 2023 einzuhalten.
    Die Verpflichtung zum Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen (§ 13 a Absatz 2 Nr. 7) gilt jedoch erst ab Ernte der letzten Hauptfrucht 2023.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass an dieser Stelle lediglich allgemein informiert werden kann. Bei einer Kontrolle ist immer eine Einzelfallprüfung entscheidend.


Hinweise als pdf >> hier

Betroffene Flächen in mit Nitrat belasteten Gebieten - Unterrichtung, Ausweisung und Darstellung

Unterrichtung über die betroffenen Flächen

Über die betroffenen Flächen wird feldblockbezogen im

  • Anhang (Feldblockliste) der novellierten Landesverordnung vom 21.03.2023 informiert

sowie zusätzlich im

  • Antragsprogramm „ST profil inet-Web-Client“ des Landes Sachsen-Anhalt (anhand von Attributen am Feldblock und einer separaten Kulisse) und
     
  • webbasierten Geodaten-Viewer (Sachsen-Anhalt-Viewer) des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-​Anhalt (LVermGeo).

Für den Sachsen-Anhalt-Viewer nutzen Sie bitte den folgenden Link: https://www.lvermgeo.sachsen-​anhalt.de/de/startseite_viewer.html.
Die Nutzung ist ohne Anmeldung möglich.

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BITTE BEACHTEN!
Darstellung und Ausweisung der Nitratkulisse im Sachsen-Anhalt Viewer und im Antragsprogramm „ST profil inet-Webclient“, Antragsdokumente 2023

Die Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete erfolgt gem. § 1 Abs. 2  DüngeRZusVO 2023 als Gesamtheit der betroffenen Feldblöcke in der Anlage der DüngeRZusVO 2023 (Feldblockliste). Ausschlaggebend für die Zuordnung eines Feldblocks zum nitratbelasteten Gebiet ist allein dessen Nennung in dieser Feldblockliste. Nur dann gelten die zusätzlichen Vorgaben nach § 13a DüV sowie der DüngeRZusVO 2023.

Im Sachsen-Anhalt-Viewer sind (unter Kartenauswahl > Landwirtschaft und Forst > Düngeverordnung) zwei Darstellungen der Nitratgebiete abrufbar:

  1. Layer „Feldblöcke im nitratbelasteten Gebiet“ > Kulisse der betroffenen Feldblöcke, welche für die Landwirte entscheidend ist, und
  2. Layer „Nitratbelastetes Gebiet“ >  Gesamtkulisse, welche u. a. auch Wald etc. ausweist.

Nur wenn der Feldblock im Layer „Feldblöcke im nitratbelasteten Gebiet“ gekennzeichnet ist, sind auf allen (Teil)Flächen dieses Feldblocks auch die zusätzlichen Vorgaben nach § 13a DüV und DüngeRZusVO 2023 einzuhalten.

Bei der Darstellung im Antragsprogramm „ST profil inet-Webclient“ werden allerdings Schläge/ (Teil)Flächen bereits aufgrund ihrer Betroffenheit durch die o. g. Gesamtkulisse (Ziffer 2) als „… im nitratbelasteten Gebiet“ liegend gekennzeichnet. Hier ist zusätzlich zu prüfen, ob der Feldblock insgesamt in der Anlage der DüngeRZusVO 2023 enthalten ist, weil die feldblockscharfe Betroffenheit (Ziffer 1) nicht im Antragsprogramm 2023 hinterlegt ist.  

Auch in diesen Fällen gilt, dass die zusätzlichen Vorgaben auf solchen Schlägen/(Teil)Flächen eines Feldblockes nur einzuhalten sind, wenn der jeweilige Feldblock insgesamt als nitratbelastetes Gebiet gemäß Anlage der DüngeRZusVO 2023 ausgewiesen ist.

Vorträge

Neuausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete online-Vortragstagung am 28.04.2023