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Düngeverordnung 2017 bis auf weiteres gültig
(siehe auch "Aktuelle Informationen zur Agrarförderung 1/2020")

Maßgebliche Rechtsgrundlagen im Bereich Düngerecht sind weiterhin 

  • die Düngeverordnung 2017, 
  • die Verordnung über ergänzende düngerechtliche Vorschriften im Land Sachsen- Anhalt 2019 und
  • die Stoffstrombilanzverordnung 2017.

Alle aktuell veröffentlichten Hinweise und Erläuterungen zur Umsetzung der genannten Verordnungen - z. B. in den Hinweisen oder FAQ's auf der Internetseite der LLG - sind dementsprechend ebenfalls weiterhin gültig!


Regulär treten jedoch im Jahr 2020 neue bzw. weitere Vorgaben aus den ersten beiden genannten Verordnungen in Kraft, die nachfolgend im Überblick zusammengestellt wurden:

 

01. Januar

Vorhalten von Lagerkapazitäten

 

  • Betriebe, die flüssige Wirtschaftsdünger erzeugen und mehr als 3 GV/ha LN halten sowie
  • Betriebe, die Gärrückstände erzeugen und über keine eigenen Ausbringflächen verfügen,

müssen sicherstellen, dass sie mindestens die innerhalb von 9 Monaten anfallende Menge sicher lagern können.


  • Betriebe, die Festmist oder Kompost erzeugen

müssen sicherstellen, dass sie mindestens die innerhalb von 2 Monaten anfallende Menge sicher lagern können.

 

Erhöhte Mindestanrechnungen

(Nährstoffvergleich)

  • Alle nährstoffvergleichspflichtigen Betriebe

müssen bei Rinder- und Schweinegülle die erhöhte Mindestanrechnung von 75 % nach Abzug der Stall-, Lagerungs- und Ausbringverluste (bisher 70 %) beachten.

> siehe Anlage 2 Spalte 4 DüV2017

01. Februar

Verschärfte Vorgaben

bei der Ausbringung

  • Für alle Betriebe, die reinen Harnstoff ohne Ureasehemmstoff (auch in nachträglichen Mischungen mit anderen Düngemitteln außerhalb des Herstellungsprozesses) ausbringen, ist die Einarbeitung (innerhalb 4 h) verpflichtend.

> siehe Hinweise der LLG


  • Alle Betriebe, die flüssige organische bzw. organisch-mineralische Düngemitteln auf bestelltem Ackerland ausbringen, dürfen dies nur noch bei streifenförmiger Aufbringung auf oder Einbringung direkt in den Boden.

bis 31. März

neue Vorlagepflichten

 

 

  • Alle Betriebe, die Flächen in roten Gebieten bewirtschaften, müssen der LLG die Düngebedarfsermittlungen aller Flächen des Betriebes aus 2019 und die betrieblichen Nährstoffvergleiche Düngejahr 2019 in elektronischer Form zusenden.

> siehe Hinweise der LLG

Einhalten des abgesenkten Kontrollwert des mehrjährigen Nährstoffvergleiches

  • Nährstoffvergleichspflichtige Betriebe dürfen einen Kontrollwert von maximal 53,3 kg N/ha im mehrjährigen Nährstoffvergleich für die Düngejahre 2017 bis 2019 nicht überschreiten.

Die aktuell diskutierten Änderungen der Düngeverordnung spielen bis zum tatsächlichen Inkrafttreten der neuen Verordnung keine Rolle!   

       Somit sind die bereits in der Presse angekündigten Neuerungen wie z. B.

  • verschärfte Vorgaben für die „roten“ Gebiete (u. a. eine um 20 % reduzierte Düngung)
  • neue Regelungen der Düngung von Hangflächen an Gewässern,
  • Aufzeichnung aller Düngungsmaßnahmen sowie
  • der Wegfall des Nährstoffvergleiches

gegenwärtig für die Düngung und die zu erfüllenden Verpflichtungen nicht relevant!

Die Düngeverordnung 2020 ist für April angekündigt. Erst danach greifen solche und noch weitere Änderungen. Die LLG wird zeitnah nach Inkrafttreten der neuen Verordnung über die dann zu beachtenden Vorgaben auf der LLG-Internetseite informieren!