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Nitratbelastete Gebiete in Sachsen-Anhalt

Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 24. Juni 2026 wurde § 1 und die Anlage der Landesverordnung „Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften (DüngeRZusVO)“ für unwirksam erklärt.

Die Verordnung entfaltet damit keine Rechtswirkung mehr. Von der Unwirksamkeit betroffen sind die Gebietsausweisung sowie die zusätzlichen Maßnahmen in den mit Nitrat belasteten Gebieten.

Dies bedeutet:

  • Anstelle des fixen Ertragsniveaus aus dem Mittel der Jahre 2015 bis 2019 ist das laufende Ertragsniveau als Ertragsmittel i.d.R. der letzten 5 Jahre bei der N-Düngebedarfsermittlung für die jeweilige Kultur zu verwenden.
  • Eine Reduzierung des ermittelten Stickstoffdüngebedarfes der jeweiligen Kultur um 20 % ist nicht notwendig.
  • Die schlagbezogene 170 kg Norg-Obergrenze entfällt, stattdessen Einhaltung der 170 kg Norg-Obergrenze im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes (nach § 6 Abs. 4 DüV).
  • Es bestehen keine erweiterten Sperrfristen auf Grünland und mehrjährigen Feldfutterflächen sowie keine Begrenzung der Aufbringungsmenge auf 60 kg Gesamt-N/ha, stattdessen gilt einheitlich die Obergrenze von 80 kg Gesamt-N/ha gemäß § 6 Abs. 11 DüV und die Sperrfristen gemäß § 6 Abs. 8 DüV.
  • Für Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost gelten ebenfalls keine erweiterten Sperrfristen. Die Begrenzung der Aufbringmenge auf maximal 120 kg Gesamt-N/ha bei der Aufbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren entfällt.
  • Es besteht keine Verpflichtung zum Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen als Voraussetzung für eine N-Düngung.
  • Bei der Herbstdüngung von Winterraps ist keine vorherige Nmin-Beprobung zwingend notwendig.
  • Eine Herbstdüngung zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht, Zwischenfrüchten mit einem Leguminosenanteil bis 75 % (Anteil an Samenanzahl) ist nach dem Ergebnis des Formblattes für die Herbst-Düngebedarfsermittlung möglich.
  • Darüber hinaus besteht derzeit keine Verpflichtung zur Nmin-Beprobung des jeweiligen Schlages vor der Frühjahrsdüngung, die Nutzung von Nmin-Richtwerten ist möglich.
  • Eine Analysepflicht für Wirtschaftsdünger/Gärrückstände besteht derzeit ebenfalls nicht.

 

Bitte beachten Sie: Die bundeseinheitlichen Vorgaben der Düngeverordnung gelten weiterhin! Lediglich die zusätzlichen Anforderungen (siehe oben), die ausschließlich an die unwirksame Gebietsausweisung angeknüpft haben, sind betroffen.

 

Die LLG-Fachseite „Pflanzenernährung und Düngung“ und die Veröffentlichungen wurden entsprechend aktualisiert.

Judith Wollny

Leiterin Dezernat
Pflanzenbau/ Ökologischer Landbau

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau
Strenzfelder Allee 22

06406 Bernburg (Saale)

Tel: +49 3471 334 277
E-Mail:  judith.wollny@llg.sachsen-anhalt.de