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  • DEFINITION: STREIFENFÖRMIG und AUF DEN BODEN AUFBRINGEN (§ 6 Abs. 3 DüV) (eing. 26.06.2023)

Flüssige organische/organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssige Wirtschaftsdünger, dürfen auf bestelltem Ackerland nur noch "streifenförmig auf den Boden aufgebracht" werden.
Die Begriffe „streifenförmig“ und „auf den Boden aufgebracht“ werden durch die DüV nicht erläutert.

Für Sachsen-Anhalt gilt daher nachfolgende Definition:
„streifenförmig“: Aufbringung bei der mindestens 50 % der Fläche nicht mit flüssigem organischen/organisch-mineralischen Düngemittel, einschließlich flüssigem Wirtschaftsdünger, benetzt und der einzelne benetzte Streifen maximal 25 cm breit ist.
"auf den Boden aufgebracht": Aufbringung, bei der das Ausbringorgan nicht mehr als 20 cm vom Boden entfernt sein sollte.
   

  • GEFRORENER BODEN

Der Boden ist nachts gefroren, aber am Tag vollständig aufgetaut. Wann darf gedüngt werden? (eing. 07.03.2023)
Eine N-/P-Düngung auf gefrorenen Boden (egal wie tief) ist grundsätzlich verboten. Einzige Ausnahme besteht für Kalkdünger mit < 2 % Phosphat.

Entscheidend ist der Bodenzustand (die Aufnahmefähigkeit) zum Zeitpunkt der Düngung. Um die Aufnahmefähigkeit zu gewährleisten, darf der Boden gemäß Düngeverordnung nicht überschwemmt, wassergesättigt, schneebedeckt oder gefroren sein.

 Dies bedeutet aber auch, dass bei am Tag vollständig aufgetauten bzw. frostfreien Boden gedüngt werden darf – unabhängig davon, ob nachts Frost herrschte bzw. wieder mit Frost zu rechnen ist (z. B. bei DWD –Bodenfrost „zeitweise“). Einer Düngung sollte, insbesondere unter solchen Bedingungen, immer eine Vor-Ort-Entscheidung unter Berücksichtigung der Einzelfläche in ihrer Gesamtheit vorausgehen, da u. a. Lage, Bodenrelief, Waldränder den Zustand der Fläche bzgl. Bodenfrost beeinflussen. Es muss sichergestellt werden, dass keinesfalls auf gefrorenen Boden gedüngt wird!

 

  • BELASTETE GEBIETE

Ab wann gilt die im Sachsen-Anhalt-Viewer veröffentlichte "vorläufige Nitratkulisse 2023"? (eing. 31.01.2023)
Die neue Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften für das Land Sachsen-Anhalt ist am 17.01.2023 durch das Kabinett beschlossen worden. Damit sind die fachlichen Vorgaben gesetzt und es ist davon auszugehen, dass die derzeit noch als vorläufig ausgewiesene Nitratkulisse keinen Änderungen mehr unterliegen wird. Als nächster Schritt steht die Veröffentlichung der Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt an.
Erst mit Veröffentlichung tritt diese Verordnung in Kraft!

 

  • HERBSTDÜNGUNG

Dürfen Festmiste von Huf- und Klauentieren oder Kompost ohne wesentlichen Stickstoffgehalt innerhalb der Sperrzeit ausgebracht werden? (eing. 17.11.2023)
Nein!
Der Wortlaut des § 6 Abs. 8 Satz 2 DüV ist hier eindeutig. Dieser besagt, dass in der Zeit vom 1.12. bis Ablauf des 15.1. Festmist von Huftieren oder Klauentieren und Komposte nicht aufgebracht werden darf. Insofern ist auch bei Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost, die keinen wesentlichen Stickstoffgehalt aufweisen die Sperrzeit einzuhalten.

 

Was ist zu tun, wenn organische Dünger ausgebracht wurden, eine ordnungsgemäße Aussaat erfolgt ist, aber kein Aufgang bzw. keine ausreichende Bestandesentwicklung erfolgt ist und umgebrochen werden soll/muss? (eing. 27.09.2021)
Wenn Zwischenfrüchte, Feldfutter, Winterraps bzw. Wintergerste nach Getreidevorfrucht (auch Zweitfrüchte) ordnungsgemäß mit praxisüblichen Aussaatmengen ausgesät, (organisch oder mineralisch) gedüngt wurden und sich kein Bestand etabliert bzw. ein ungenügender Bestand umgebrochen werden muss, ist Folgendes zu beachten:

1.  formlose Anzeige durch den Landwirt bei der zuständigen Düngebehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt (Angabe des Schlages/der Kultur/Düngungsmenge und -zeitpunkt, geplante Folgekultur) und

2.   Umbruch nur unter Einhaltung einer Mindestanbaudauer von 8 Wochen (damit Wertung als Zwischenfrucht) oder Umbruch (ohne Einhaltung der Anbaudauer von 8 Wochen) und Einsaat einer Kultur, die entsprechend § 6 Abs. 9 DüV im Herbst (gem. Formblatt) gedüngt werden darf.
Die zuständige Düngebehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt) prüft den Sachverhalt auf Plausibilität.

 

  • ZWISCHENFRUCHTANBAU / ZWISCHENFRÜCHTE

Welche Ausnahmen vom verpflichtenden Anbau von Zwischenfrüchten in Nitratgebieten gibt es? (eing. 30.08.2022)
In aktuellen Anfragen wird häufig die Notwendigkeit des Zwischenfruchtanbaus in Nitratgebieten nach Düngeverordnung (DüV) in Zusammenhang mit den Regelungen der GAP 2023 zu den Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung und dessen Ausnahmen thematisiert. Dazu sei ausdrücklich darauf verwiesen, dass nach Düngerecht / DüV ausschließlich für 

  • Flächen mit Ernte nach dem 1.10. oder
  • Flächen mit einem jährlichen Niederschlag im langjährigen Mittel von < 550 mm

keine Verpflichtung zum Zwischenfruchtanbau in Nitratgebieten besteht, wenn zur Folgekultur Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff aufgebracht werden sollen.
Dammvorformung zu Kartoffeln, Mulchauflagen o. ä. stellen nach DüV dagegen k e i n e Ausnahmetatbestände dar.

Nach Vorliegen der GAP-Konditionalitäten-Verordnung und mit Beginn der neuen Förderperiode ab 1.1.2023 werden die Regelungen beider Verordnungen zu beachten sein. Konkretere Informationen sind jedoch erst nach Inkrafttreten der GAP-Konditionalitäten-Verordnung bzw. nach deren Anpassung im Ergebnis der von der EU-Kommission geforderten Nachbesserungen möglich.
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Welche Abschläge sind für Zwischenfrüchte bei der N-Düngebedarfsermittlung der Folgefrucht zu berücksichtigen? (eing. 08.07.2021)
Die bei der N-Düngebedarfsermittlung der Folgefrucht anzurechnenden Abschläge (Anrechnung im Rahmen der "N-Nachlieferung aus Vor- und Zwischenfrüchten") richtet sich bei Ackerkulturen nach Anlage 4 Tabelle 7 DüV.
Mindestens ab einem Leguminosenanteil (an der Samenzahl) von > 75 % ist der Wert für Leguminosen zu verwenden.

Siehe auch
„Richtwerte Düngerecht Sachsen-Anhalt“; Teil 2, Tabelle 13
„Hinweise zur Stickstoff-Düngebedarfsermittlung für Acker-, Gemüsekulturen und Erdbeeren“ 12/2020; S. 12)
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Ist außerhalb von Nitratgebieten eine Herbstdüngung von Zwischenfrüchten o h n e Futternutzung zulässig? (eing. 30.06.2021)
Ja
Wie bisher ist eine Herbstdüngung von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung außerhalb von Nitratgebieten unter den bekannten Voraussetzungen möglich.
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Nitratgebiet: Was ist bei der Herbstdüngung von Zwischenfrüchten o h n e Futternutzung in Nitratgebieten zu beachten? (eing. 30.06.2021)
Eine Herbstdüngung von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung ist in Nitratgebieten nur noch mit Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost und dann nur bis in Höhe von maximal 120 kg N/ha (brutto) zulässig.
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Kann nach Agrarantragstellung am 15.5. eine als ÖVF beantragte Zwischenfruchtfläche durch eine andere Fläche mit Zwischenfruchtanbau ersetzt werden? (eingestellt 13.05.2020)
Ja
Der Austausch von ÖVF-Zwischenfruchtflächen, die zum 15.5. im Agrarantrag zur Erfüllung der Greeningverpflichtungen angegeben wurden, gegen andere Zwischenfruchtflächen ist problemlos möglich.
Dazu ist ein Antrag bis spätestens 1.10. erforderlich. Dieser kann frühestens ab dem 1.6. gestellt werden. Merkblatt und Antrag finden Landwirte in ihrem Inet-Antragsprogramm, nach dem 1.6. auch im ELAISA-Portal.