Fragen und Antworten
- GEFRORENER BODEN
Der Boden ist nachts gefroren, aber am Tag vollständig aufgetaut. Wann darf gedüngt werden? (Stand: 06.03.2025)
Gemäß der Düngeverordnung ist eine N-/P-Düngung auf überschwemmtem, wassergesättigtem, schneebedeckten oder gefrorenem Boden unzulässig. Eine Ausnahme bildet Kalkdünger mit einem Phosphatgehalt von weniger als 2 %, der auf gefrorenen Boden ausgebracht werden darf, sofern eine Abschwemmung in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen ausgeschlossen werden kann.
Es handelt sich nicht um einen „gefrorenen Boden“ sofern bei Überfrieren des Bodens über Nacht sichergestellt ist, dass die Frostschicht im Tagesverlauf auftaut und der Boden aufnahmefähig wird.
Einer Düngung sollte, insbesondere unter solchen Bedingungen, immer eine Vor-Ort-Entscheidung unter Berücksichtigung der Einzelfläche in ihrer Gesamtheit vorausgehen, da u. a. Lage, Bodenrelief, Waldränder den Zustand der Fläche bzgl. Bodenfrost beeinflussen. Die Beurteilung, ob Bodenfrost vorherrscht, kann u.a. unter Zuhilfenahme der Daten der Wetterstationen des Deutschen Wetterdienstes erfolgen und sollte entsprechend dokumentiert werden.
- DEFINITION: STREIFENFÖRMIG und AUF DEN BODEN AUFBRINGEN (§ 6 Abs. 3 DüV) (eing. 26.06.2023)
Flüssige organische/organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssige Wirtschaftsdünger, dürfen auf bestelltem Ackerland nur noch "streifenförmig auf den Boden aufgebracht" werden.
Die Begriffe „streifenförmig“ und „auf den Boden aufgebracht“ werden durch die DüV nicht erläutert.
Für Sachsen-Anhalt gilt daher nachfolgende Definition:
„streifenförmig“: Aufbringung bei der mindestens 50 % der Fläche nicht mit flüssigem organischen/organisch-mineralischen Düngemittel, einschließlich flüssigem Wirtschaftsdünger, benetzt und der einzelne benetzte Streifen maximal 25 cm breit ist.
"auf den Boden aufgebracht": Aufbringung, bei der das Ausbringorgan nicht mehr als 20 cm vom Boden entfernt sein sollte.
- HERBSTDÜNGUNG
Dürfen Festmiste von Huf- und Klauentieren oder Kompost ohne wesentlichen Stickstoffgehalt innerhalb der Sperrzeit ausgebracht werden? (eing. 17.11.2023)
Nein!
Der Wortlaut des § 6 Abs. 8 Satz 2 DüV ist hier eindeutig. Dieser besagt, dass in der Zeit vom 1.12. bis Ablauf des 15.1. Festmist von Huftieren oder Klauentieren und Komposte nicht aufgebracht werden darf. Insofern ist auch bei Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost, die keinen wesentlichen Stickstoffgehalt aufweisen die Sperrzeit einzuhalten.
Was ist zu tun, wenn organische Dünger ausgebracht wurden, eine ordnungsgemäße Aussaat erfolgt ist, aber kein Aufgang bzw. keine ausreichende Bestandesentwicklung erfolgt ist und umgebrochen werden soll/muss? (eing. 27.09.2021)
Wenn Zwischenfrüchte, Feldfutter, Winterraps bzw. Wintergerste nach Getreidevorfrucht (auch Zweitfrüchte) ordnungsgemäß mit praxisüblichen Aussaatmengen ausgesät, (organisch oder mineralisch) gedüngt wurden und sich kein Bestand etabliert bzw. ein ungenügender Bestand umgebrochen werden muss, ist Folgendes zu beachten:
1. formlose Anzeige durch den Landwirt bei der zuständigen Düngebehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt (Angabe des Schlages/der Kultur/Düngungsmenge und -zeitpunkt, geplante Folgekultur) und
2. Umbruch nur unter Einhaltung einer Mindestanbaudauer von 8 Wochen (damit Wertung als Zwischenfrucht) oder Umbruch (ohne Einhaltung der Anbaudauer von 8 Wochen) und Einsaat einer Kultur, die entsprechend § 6 Abs. 9 DüV im Herbst (gem. Formblatt) gedüngt werden darf.
Die zuständige Düngebehörde (Landkreis/kreisfreie Stadt) prüft den Sachverhalt auf Plausibilität.
- ZWISCHENFRUCHTANBAU/ZWISCHENFRÜCHTE
Welche Abschläge sind für Zwischenfrüchte bei der N-Düngebedarfsermittlung der Folgefrucht zu berücksichtigen? (eing. 08.07.2021)
Die bei der N-Düngebedarfsermittlung der Folgefrucht anzurechnenden Abschläge (Anrechnung im Rahmen der "N-Nachlieferung aus Vor- und Zwischenfrüchten") richtet sich bei Ackerkulturen nach Anlage 4 Tabelle 7 DüV.
Mindestens ab einem Leguminosenanteil (an der Samenzahl) von > 75 % ist der Wert für Leguminosen zu verwenden.
Siehe auch
„Richtwerte Düngerecht Sachsen-Anhalt“; Teil 2, Tabelle 13
„Hinweise zur Stickstoff-Düngebedarfsermittlung für Acker-, Gemüsekulturen und Erdbeeren“ 12/2020; S. 12)
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Kann nach Agrarantragstellung am 15.5. eine als ÖVF beantragte Zwischenfruchtfläche durch eine andere Fläche mit Zwischenfruchtanbau ersetzt werden? (eingestellt 13.05.2020)
Ja
Der Austausch von ÖVF-Zwischenfruchtflächen, die zum 15.5. im Agrarantrag zur Erfüllung der Greeningverpflichtungen angegeben wurden, gegen andere Zwischenfruchtflächen ist problemlos möglich.
Dazu ist ein Antrag bis spätestens 1.10. erforderlich. Dieser kann frühestens ab dem 1.6. gestellt werden. Merkblatt und Antrag finden Landwirte in ihrem Inet-Antragsprogramm, nach dem 1.6. auch im ELAISA-Portal.
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Was ist bei der N-Düngebedarfsermittlung/Düngung zu beachten, wenn Sommergerste im November ausgesät wurde? (20.02.2025)
Aus düngerechtlicher Sicht sind in Sachsen-Anhalt Sommergetreide mit einer Herbstaussaat bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres bei der N-Düngebedarfsermittlung nach DüV wie Wintergetreide zu behandeln.
Dies bedeutet:
1.: Verwendung des Stickstoffbedarfswertes sowie des zugehörigen Ertragsniveaus der Winterform (im Falle der Sommergerste mit Aussaat vor dem 31.12. also Wintergerste, siehe LLG-Richtwerte Düngerecht)
2.: Verwendung der Nmin - Probenahmetiefe der Winterform (bei Wintergetreide in der Regel 90 cm, siehe LLG-Richtwerte Düngerecht)
3.: Ermittlung des Ertragsniveaus grundsätzlich im Durchschnitt der letzten fünf Jahre: Die LLG empfiehlt, für derartige Kulturen eine eigenständige Kategorie zu bilden und dafür separat die Ermittlung der zu verwendenden Ertragsniveaus durchzuführen.
Dies bedeutet konkret, dass für alle Schläge bestellt z.B. mit Sommergerste und Aussaat vor dem 31.12. eine separate Ermittlung der Ertragsniveaus speziell für dieses Anbauverfahren entsprechend der LLG-Hinweise durchgeführt werden sollte.Liegen für diese spezielle Anbauform noch keine zugrunde zu legenden Ertragswerte der vergangenen Jahre vor oder sind diese aus anderen nachvollziehbaren betrieblichen Gründen nicht separat ermittelt worden, kann das Ertragsniveau grundsätzlich im Durchschnitt der letzten fünf Jahre auch für die Winterform insgesamt ermittelt werden (Wintergerste und Sommergerste mit Aussaat bis 31.12. werden dann gleichgestellt).
Aufgrund der tendenziell schlechteren Winterfestigkeit dieses Anbauverfahrens sollte vor der N-Düngebedarfsermittlung im Frühjahr eine Bestandesüberpüfung auf mögliche Auswinterungsschäden durchgeführt und entsprechend berücksichtigt werden.
Im Falle von schwerwiegenden Auswinterungsschäden mit erforderlichem Umbruch darf keine N-Düngung stattfinden.
