Frühjahrsdüngung / Nmin-Richtwerte
Frühjahrsdüngung 2024
Die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) führt jedes Jahr das Nmin-Monitoring in Zusammenarbeit mit ausgewählten Betrieben durch.
2024 - Nmin-Richtwerte und Empfehlungen
- 12. KW (21.03.) Richtwerte
- 10. KW (07.03.) Richtwerte
Nmin-Richtwerte gem. § 4 Absatz 4 1b Düngeverordnung (DüV)
Gemäß § 4 (4) DüV ist die im Boden verfügbare N-Menge jährlich – außer auf Grün-/Dauerlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau – zu ermitteln und nach § 4 (1) Nr. 3 DüV bei der N-Düngebedarfsermittlung zu berücksichtigen.
Der Betriebsinhaber kann hierfür
- Untersuchungen repräsentativer Proben von den Betriebsflächen
oder
- die Empfehlungen der nach Landesrecht zuständigen Stelle LLG (die Nmin-Richtwerte)
heranziehen.
Für die Betriebe besteht eine Aufbewahrungspflicht der herangezogenen Richtwerte bzw. Untersuchungsergebnisse von 7 Jahren (CC-relevant!).
Für die Bereitstellung der Richtwerte zum Nmin-Gehalt der Böden zur Berücksichtigung bei der Düngebedarfsermittlung im Frühjahr durch die LLG wird ein eigenes gezieltes Nmin-Monitoring auf landesweit verteilten Praxisflächen einschließlich der Untersuchung in der LLG durchgeführt. In die statistische Auswertung zur Ableitung der Richtwerte werden darüber hinaus Daten u. a. von Bodendauerbeobachtungsflächen einbezogen.
Die erste Veröffentlichung von Nmin-Richtwerten erfolgt, wenn eine repräsentative Anzahl von Untersuchungsergebnissen aus dem Nmin-Monitoring vorliegt.
Nmin bei der Düngebedarfsermittlung - häufige Fragen (FAQ)
Es soll gedüngt werden, aber die Nmin-Richtwerte der LLG bzw. die Ergebnisse der eigenen Bodenproben liegen noch nicht vor.
Wie kann ich dennoch meine Düngebedarfsermittlung im Einklang mit der DüV durchführen?
Falls zum Zeitpunkt der Düngebedarfsermittlung vor der ersten Düngung noch keine Werte für die im Boden verfügbare Menge an mineralischem Stickstoff vorliegen, kann - nur bei Gabenteilung - ausnahmsweise für eine erste Teilgabe ein betrieblicher Schätz- bzw. Erfahrungswert verwendet werden.
In Sachsen-Anhalt werden keine verpflichtenden Vorgaben dazu gemacht, wie der Erfahrungswert gebildet werden muss. Zu empfehlen ist es, langjährige Erfahrungswerte (z. B. eigene Bodenuntersuchungen oder verwendete Richtwerte im Mittel der jeweils letzten 5 Jahre) unter Beachtung von Extremwerten heranzuziehen.
Kann der Nmin-Wert des letzten Jahres als "Erfahrungswert" für die N-Düngebedarfsermittlung angesetzt werden?
Mit der Nutzung eines Erfahrungswertes ist das Risiko verbunden, dass bei einem hohen tatsächlichen Nmin-Gehalt ggf. bereits mit der ersten Düngegabe der nach Korrektur ermittelte N-Düngebedarf überschritten wurde.
Dieses Risiko trägt allein der Betriebsinhaber.
Bei der Festlegung der Höhe des Schätz-/Erfahrungswertes sollte deshalb mit Bedacht vorgegangen werden. Dies ist bei der alleinigen Berücksichtigung des Vorjahres in der Regel nicht gegeben.
Vielmehr sollte sich ein Überblick über die in den letzten Jahren im Betrieb verwendeten Nmin-Gehalte auch unter Hinzuziehen von aufgetretenen Maximalwerten geschaffen werden.
Ist eine erneute Berechnung des N-Düngebedarfes erforderlich, wenn die aktuellen Nmin-Werte vorliegen und im Vorab Erfahrungswerte verwendet wurden?
Sobald die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen oder die Nmin-Richtwerte der LLG verfügbar sind, muss vor der nächsten Teilgabe die N-Düngebedarfsermittlung erneut auf Grundlage des tatsächlichen Nmin-Bodengehaltes berechnet und aufgezeichnet werden.
Dies ist jedoch nur erforderlich, wenn die Differenz zum verwendeten Schätz- bzw. Erfahrungswert mehr als +/- 10 kg Nmin/ha beträgt.
Sowohl diese als auch die vorangegangene Düngebedarfsermittlung sind aufzubewahren. Bei der nächsten N-Gabe ist der korrigierte Wert (ermittelte Düngebedarf) mit der bereits ausgebrachten ersten Teilgabe zu verrechnen.
Muss jeweils nachberechnet werden, wenn die Düngung noch nicht erfolgt ist und neue Nmin-Richtwerte veröffentlicht wurden?
Die grundsätzliche Forderung der Düngeverordnung (DüV) besteht darin, den N-Düngebedarf der Kulturen vor der Ausbringung wesentlicher Nährstoffmengen u. a. unter Berücksichtigung der ermittelten im Boden verfügbaren Stickstoffmenge zu errechnen. Die Vorgaben der DüV (§ 3, 4) lauten für die Düngebedarfsermittlung (DBE) lediglich „vor“ der Düngung bzw. für die Ermittlung des im Boden verfügbaren N „für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich“ (Ausnahme: Gemüsekulturen).
Die DüV fordert keine mehrfache Ermittlung des im Boden verfügbaren N – und keine mehrfache DBE.
Für die Düngung einer Kultur einschließlich der Teilgaben vor und während der Hauptwachstumsphasen innerhalb eines Jahres ist die Verpflichtung durch eine einmalige Düngebedarfsermittlung vor der ersten Düngung abgedeckt, es sei denn, aufgrund der Verwendung von Schätz-/Erfahrungswerten (siehe oben) oder nachträglich eingetretener Umstände nach § 3 (3) DüV ist für Stickstoff eine nochmalige Ermittlung durchzuführen.
Die Nmin-Richtwerte werden zu mehreren Terminen veröffentlicht, gibt es eine Vorgabe welcher Richtwert wann verwendet werden muss?
Es ist jeweils der Nmin-Richtwert zu verwenden, der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Düngebedarfs vorliegt bzw. vorlag. Eine Nachberechnung von bereits erstellten Düngebedarfsermittlungen bei Vorliegen aktualisierter Nmin-Richtwerte ist nicht erforderlich – auch dann nicht, wenn eine Düngung noch nicht erfolgt ist.