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Meldeprogramm zum Verbleib von Wirtschaftsdünger

Rechtsgrundlagen

Die am 13.07.2018 erlassene Landesverordnung konkretisiert die Vorgaben durch die bereits bestehende und weiterhin gültige Bundesverordnung nach § 6.

Was ist neu?
Die „Verordnung über Aufzeichnungs- und Meldepflichten zum Verbleib von Wirtschaftsdünger des Landes Sachsen-Anhalts“ (WDüngVerbleibVO LSA) verpflichtet jeden Betrieb, der in der Summe mehr als 200 t Wirtschaftsdünger und sonstige Stoffe im Kalenderjahr abgibt und/oder aufnimmt, in dem vom Land Sachsen-Anhalt bereitgestellten Meldeprogramm zu melden.

Alle Meldungen müssen im oben genannten Onlinemeldeprogramm elektronisch gemeldet werden.

Dabei sind folgende Meldefristen einzuhalten:

  • Lieferungen im 1. Kalenderhalbjahr (1. Januar. – 30. Juni) müssen bis zum 30. September des aktuellen Kalenderjahres und
  • Lieferungen im 2. Kalenderhalbjahres (1. Juli – 31. Dezember) müssen bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres

gemeldet werden.

Meldefrist 2018:
Aufgrund des Inkrafttretens der oben genannten Landesverordnung im 2.Kalenderhalbjahr 2018 ist die erste Meldefrist für Lieferungen von Wirtschaftsdüngern zwischen zwei Betrieben mit Sitz in Sachsen-Anhalt der 31.03.2019.

Für den Empfang von Wirtschaftsdünger aus einem anderen Bundesland oder Staat gilt weiterhin die Meldefrist der Bundesverordnung (WDüngV) für das gesamte Kalenderjahr bis zum 31.03. des Folgejahres. Für 2018 ist die Meldefrist der 31.03.2019.

Aufgezeichnet und gemeldet werden müssen folgende Informationen:

  • Art und Menge in Tonnen Frischmasse sowie die Nährstoffgehalte für Stickstoff (Gesamt-N und Ammonium-N) und Phosphat (P2O5) in Kilogramm je Tonne Frischmasse des in Verkehr gebrachten Wirtschaftsdüngers oder sonstigen Stoffes,
  • Menge Stickstoff aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft in Kilogramm
  • Datum des Inverkehrbringens (Lieferdatum) bzw. des Empfangs,
  • Name, Anschrift, Betriebsnummer und Betriebsart des Inverkehrbringers (Abgebers )bzw. des Empfängers (Aufnehmenden)
  • sowie Name und Anschrift des Beförderers.

Aufzeichnungen sind innerhalb eines Monats zu tätigen. Darüber hinaus hat der Empfänger den Verbleib schlagbezogen und unter Angabe der Art und Menge in Tonnen Frischmasse aufzuzeichnen (keine Meldepflicht). Die Aufzeichnungen müssen sieben Jahre aufgehoben werden.

Hier geht es zum Onlinemeldeprogramm  <      Zusätzlich finden Sie hier Hinweise zur Durchführung einer Abgabe- bzw. Aufnahmemeldung.

17.03.2023 Störung aufgehoben!
Die uneingeschränkte Nutzung des Meldeprogramms ist wieder möglich.

Demoversion  <

Hier haben Sie die Möglichkeit sich mit der Oberfläche und den Optionen des Meldeprogramms zunächst auseinanderzusetzen. Die Anmeldung erfolgt durch Beispielbetriebe und es werden keine Echtdaten verwendet.

Nutzen Sie in der Demoversion für das Anlegen von "Betrieben außerhalb von Sachsen-Anhalt" sowie "Beförderer" ausschließlich fiktive Daten. Diese Daten werden für den von Ihnen genutzten Beispielbetrieb gespeichert und können nachfolgend auch von anderen Nutzern der Demoversion im gleichen Beispielbetrieb eingesehen werden. Die Einträge der Demoversion werden in regelmäßigen Abständen wieder gelöscht.

Zugang zum Meldeprogramm
Der Zugang zum Meldeprogramm und die Eingabe einer Meldung sind nur autorisierten Personen gestattet. Dies wird über eine gültige Registrier- bzw. Betriebsnummer mit einem PIN/Kennwort sichergestellt.

  • Betriebe mit Tierhaltung (auch Hobbytierhalter) nutzen Ihre HI-Tier-Zugangsdaten (Betriebsnummer + PIN)
  • Betriebe mit Sammelantrag für Agrarförderung nutzen Ihre ZI-Datenbank- Zugangsdaten (Betriebsnummer + PIN)
  • Betriebe, die Gärreste aus einer Biogasanlage abgeben, nutzen ihre Betriebsnummer nach der „Tierischen Nebenprodukte VO (TierNebV)“
      (Eine PIN muss einmalig beim Landesverwaltungsamt beantragt werden.)
  • Betriebe, denen keiner dieser Zugänge zu Verfügung stehen, müssen Ihren Zugang einmalig beim Landesverwaltungsamt beantragen.

Vergabe einer Betriebsnummer und /oder PIN
Besitzen Sie noch keine Betriebsnummer und / oder PIN, müssen Sie diese beim Landesverwaltungsamt (Kontakt: unten) beantragen:

Antrag auf Vergabe einer Betriebsnummer/ Kennwort

Meldung durch Dritte
Das Meldeprogramm ermöglicht, dass Meldungen auch durch eine dritte Person (mit einer anderen Kennung als die des Meldepflichtigen) eingetragen werden können. Dienstleister (Transporteure, Vermittler) können mit einem auf Antrag erhaltenen Zugang (Betriebsnummer und PIN) für Ihre Kunden im Auftrag handeln und die notwendigen Meldungen in der Onlinedatenbank vornehmen. Im Meldeprogramm wird beim Speichern einer Meldung abgefragt, ob eine Meldevollmacht vorliegt und muss bestätigt werden. Hierfür ist es sinnvoll, dass zwischen dem Meldepflichtigen und dem Dienstleister eine diesbezügliche Vereinbarung (Vollmacht) vorliegt.

Importieren großer Datenmengen
Für Betriebe mit einem großen Aufkommen an Einzelmeldungen besteht die Möglichkeit über eine Schnittstelle (eine definierte Excel-Datei)  Meldungen in das Onlinemeldeprogramm zu importieren.
Bitte wenden Sie sich dazu an die Kontaktperson der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau.

Die Verantwortlichkeit gegenüber der Kontrollbehörde bleibt weiterhin bei demjenigen der im Besitz des Wirtschaftsdüngers oder sonstigen Stoffes ist.

Zusätzliche Informationen

Der umfassende Frage-Antwort-Katalog enthält weitere detaillierte Informationen rund um das Thema Wirtschaftsdüngerverbringung und soll Ihnen mögliche Fragestellungen hinreichend beantworten.

 

Zuständige Behörde und Ansprechpartner für Fragen zur Umsetzung der WDüngVerbleibV LSA ist, die für Ihren Betriebssitz zuständige untere Düngebehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt.

Haben Sie technische Fragen zum Onlinemeldeprogramm, wenden Sie sich bitte an:

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau:

          Felix Amberg
          +49 3471 334 224

felix.amberg(at)llg.mule.sachsen-anhalt.de

Haben Sie Fragen zur Vergabe einer neuen Zugangskennung für das Onlinemeldeprogramm, wenden Sie sich bitte an:

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (Referat 409):

          Holger Burmeister
          +49 345 514 2630

holger.burmeister(at)lvwa.sachsen-anhalt.de