Menu
menu

Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen (Stoffstrombilanzverordnung - StoffBilV) vom 14.12.2017

Informationen zur Stoffstrombilanzverordnung

Verordnungstext     www.gesetze-im-internet.de 

Achtung!
Ab 01.01.2023 erweitert sich der Kreis der bilanzierungspflichtigen Betriebe über tierhaltende Betriebe hinaus erheblich z. B. auch auf Marktfruchtbetriebe.

Lesen Sie dazu die 11/2022 aktualisierten "Hinweise zur Stoffstrombilanzverordnung" (siehe unten).

HINWEISE

RICHTWERTE

Die dort eingestellte "Richtwertsammlung Düngerecht" enthält alle rechtlich vorgegebenen Richtwerte der Düngeverordnung und Stoffstrombilanzverordnung. Diese wurden durch weitere Daten ergänzt.

Muster zur handschriftlichen Bilanzerstellung

Eine Bewertung anhand des zulässigen Bilanzwertes ist ab 31.12.2022 vorerst nicht mehr erforderlich.
Das bedeutet, dass die Ermittlung eines betriebsindividuellen Bilanzwertes (z. B. bei flächenlosen Betrieben) entfällt.

PROGRAMME

Die von der LLG bereitgestellten Bilanz-Programme DüProBilanz und BESyD stehen unter folgendem Link zur Verfügung.

DüProBilanz von 12/2019 (Version 2.0; Datenbankversion 5) ist weiterhin die gültige Version.

WISSENSWERTES

Stoffstrombilanzierung?

Seit dem 01.01.2018 ist die Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) in Kraft. Gemäß Düngegesetz wurde diese Bilanzierungspflicht stufenweise eingeführt. Ab 01.01.2023 unterliegt nun erstmals die Mehrheit der Betriebe dieser Verordnung. Zudem wird auf Bundesebene die Verordnung gegenwärtig umfassend novelliert. Über die danach geltenden Regelungen wird zeitnah berichtet werden.

Bilanzbasis bei der Stoffstrombilanzierung ist - im Gegensatz zur Flächenbilanz der Düngeverordnung - der Gesamtbetrieb (= Hoftorbilanz). Es sind alle Nährstoffmengen an Stickstoff (N) und Phosphor (P) zu erfassen, die dem Betrieb zugeführt und von diesem abgegeben werden.

In den jährlich zu erstellenden N- und P-Bilanzen wird die betriebliche Nährstoffzufuhr der -abgabe gegenübergestellt und die Differenz ermittelt. Die Ergebnisse sind in fortgeschriebenen dreijährigen Bilanzen zusammenzufassen. Die bisher vorgeschriebene Bewertung entfällt ab dem 31.12.2022.

Ziel der Stoffstrombilanzierung ist es, einen nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen im Betrieb sicherzustellen und Nährstoffverluste in die Umwelt soweit wie möglich zu vermeiden.

Die Stoffstrombilanzierung ist nicht mit dem (inzwischen von der DüV nicht mehr geforderten) Nährstoffvergleich/der Flächenbilanz gleich zu setzen.
 

Wer muss jetzt ab 01.01.2023 eine Stoffstrombilanz erstellen?

Betroffen sind alle Betriebe 

  • mit > 20 ha LF oder
  • mit > 50 GV je Betrieb

sowie Betriebe,

  • die die o. g. Schwellenwerte unterschreiten, wenn diese im Bezugsjahr mehr als 750 kg Gesamt-N mit außerhalb des Betriebes anfallender Wirtschaftsdünger aufnehmen und solche,
  • die eine Biogasanlage unterhalten, wenn diese Wirtschaftsdünger im Bezugsjahr aufnehmen und mit einem stoffstrombilanzpflichtigen Betrieb in einem funktionalen Zusammenhang (siehe Anlage 2 Erläuterungen) stehen

Eine einfache Möglichkeit zu prüfen, ob ein Betrieb stoffstrombilanzpflichtig ist, bietet  nachfolgendes Dokument: Entscheidungsschema

Bitte beachten Sie die zugehörigen Erläuterungen!

Was ist zu tun?

  • Aufzeichnung der dem Betrieb zugeführten/vom Betrieb abgegeben Nährstoffmengen an N und P einschließlich der zur Ermittlung verwendeten Verfahren spätestens 3 Monate nach der jeweiligen Zufuhr bzw. Abgabe
  • Erstellung der betrieblichen Stoffstrombilanz spätestens 6 Monate nach Ablauf des festgelegten Bezugsjahres ggf. einschließlich der fortgeschriebenen dreijährigen Bilanz

Die von der LLG bereitgestellten Programme (BESyD, DüProBilanz) ermöglichen die Erstellung der ein- und mehrjährigen Stoffstrombilanzen.

VORTRÄGE

Informationsveranstaltungen (07.03. bis 14.03.2019)