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Meldeprogramm zum Verbleib von Wirtschaftsdünger

Onlinemeldeprogramm Sachsen-Anhalt (Link zur Webseite)

 

> Link zum Onlinemeldeprogramm Sachsen-Anhalt <


Die „Verordnung über Aufzeichnungs- und Meldepflichten zum Verbleib von Wirtschaftsdünger des Landes Sachsen-Anhalts“ (WDüngVerbleibVO LSA) verpflichtet seit dem 13.07.2018 jeden Betrieb, der in der Summe mehr als 200 t Wirtschaftsdünger und sonstige Stoffe im Kalenderjahr abgibt und/oder aufnimmt, in dem vom Land Sachsen-Anhalt bereitgestellten Meldeprogramm zu melden.


Demoversion  <

Hier haben Sie die Möglichkeit sich mit der Oberfläche und den Optionen des Meldeprogramms zunächst auseinanderzusetzen. Die Anmeldung erfolgt durch Beispielbetriebe und es werden keine Echtdaten verwendet.

Nutzen Sie in der Demoversion für das Anlegen von "Betrieben außerhalb von Sachsen-Anhalt" sowie "Beförderer" ausschließlich fiktive Daten. Diese Daten werden für den von Ihnen genutzten Beispielbetrieb gespeichert und können nachfolgend auch von anderen Nutzern der Demoversion im gleichen Beispielbetrieb eingesehen werden. Die Einträge der Demoversion werden in regelmäßigen Abständen wieder gelöscht.

Meldepflicht (Wer/was?)

Meldefristen
 

Es sind jährlich zwei Meldetermine einzuhalten:

  • Lieferungen im 1. Kalenderhalbjahr (1. Januar – 30. Juni) müssen bis zum 30. September des aktuellen Kalenderjahres und
  • Lieferungen im 2. Kalenderhalbjahres (1. Juli – 31. Dezember) müssen bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres

gemeldet werden.

Wer ist meldepflichtig?
 

Meldepflichtig ist jeder Betrieb, der in der Summe mehr als 200 t Wirtschaftsdünger und sonstige Stoffe im Kalenderjahr abgibt und/oder aufnimmt oder diese befördert.
 

Alle Meldungen müssen im oben genannten Onlinemeldeprogramm elektronisch gemeldet werden.

Was ist zu melden?

Aufzuzeichnen und zu melden sind:

  • Art und Menge in Tonnen Frischmasse sowie die Nährstoffgehalte für Stickstoff (Gesamt-N und Ammonium-N) und Phosphat (P2O5) in Kilogramm je Tonne Frischmasse des in Verkehr gebrachten Wirtschaftsdüngers oder sonstigen Stoffes,
  • Menge Stickstoff aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft in Kilogramm
  • Datum des Inverkehrbringens (Lieferdatum) bzw. des Empfangs,
  • Name, Anschrift, Betriebsnummer und Betriebsart des Inverkehrbringers (Abgebers )bzw. des Empfängers (Aufnehmenden)
  • sowie Name und Anschrift des Beförderers.
     

Hinweise:
Unabhängig von der Meldepflicht müssen die oben genannten Aufzeichnungen im Betrieb innerhalb eines Monats vorgenommen werden.
Darüber hinaus ist der Verbleib der aufgenommenen Menge durch den Empfänger schlagbezogen unter Angabe der Art und Menge in Tonnen Frischmasse aufzuzeichnen (keine Meldepflicht).
Alle Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren.

Hinweise und häufige Fragen

Die jeweiligen Ansprechpartner bei Fragen zu unterschiedlichen Themenbereichen finden Sie am Ende der Webseite.

 

Hinweis zum Importieren großer Datenmengen
Für Betriebe mit einem großen Aufkommen an Einzelmeldungen besteht die Möglichkeit über eine Schnittstelle (eine definierte Excel-Datei) Meldungen in das Onlinemeldeprogramm zu importieren.
Bitte wenden Sie sich dazu an die unten aufgeführte Ansprechpartnerin der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG).

Die Verantwortlichkeit gegenüber der Kontrollbehörde bleibt weiterhin bei demjenigen der im Besitz des Wirtschaftsdüngers oder sonstigen Stoffes ist.

Zugang zum Meldeprogramm

Zugang zum Meldeprogramm
Der Zugang zum Meldeprogramm und die Eingabe einer Meldung sind nur autorisierten Personen gestattet. Dies wird über eine gültige Registrier- bzw. Betriebsnummer mit einem PIN/Kennwort sichergestellt.

  • Betriebe mit Tierhaltung (auch Hobbytierhalter) nutzen Ihre HI-Tier-Zugangsdaten (Betriebsnummer + PIN)
  • Betriebe mit Sammelantrag für Agrarförderung nutzen Ihre ZI-Datenbank- Zugangsdaten (Betriebsnummer + PIN)
  • Betriebe, die Gärreste aus einer Biogasanlage abgeben, nutzen ihre Betriebsnummer nach der „Tierischen Nebenprodukte VO (TierNebV)“
      (Eine PIN muss einmalig beim Landesverwaltungsamt beantragt werden.)
  • Betriebe, denen keiner dieser Zugänge zu Verfügung stehen, müssen Ihren Zugang einmalig beim Landesverwaltungsamt beantragen.

Vergabe einer Betriebsnummer und /oder PIN
Besitzen Sie noch keine Betriebsnummer und / oder PIN, müssen Sie diese beim Landesverwaltungsamt (Kontakt: unten) beantragen:

Antrag auf Vergabe einer Betriebsnummer/ Kennwort

 

Meldung durch Dritte
Das Meldeprogramm ermöglicht, dass Meldungen auch durch eine dritte Person (mit einer anderen Kennung als die des Meldepflichtigen) eingetragen werden können.
Dienstleister (Transporteure, Vermittler) können mit einem auf Antrag erhaltenen Zugang (Betriebsnummer und PIN) für Ihre Kunden im Auftrag handeln und die notwendigen Meldungen in der Onlinedatenbank vornehmen.
Im Meldeprogramm wird beim Speichern einer Meldung abgefragt, ob eine Meldevollmacht vorliegt und dies muss bestätigt werden. Hierfür ist es sinnvoll, dass zwischen dem Meldepflichtigen und dem Dienstleister eine diesbezügliche Vereinbarung (Vollmacht) vorliegt.

Rechtsgrundlagen

Bundesverordnung
Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) vom 21.07.2010

Landesverordnung 
Verordnung über Aufzeichnungs- und Meldepflichten zum Verbleib von Wirtschaftsdünger des Landes Sachsen-Anhalt (WDüngVerbleibVO LSA) vom 02.07.2018.
Sie konkretisiert und erweitert die Vorgaben der bestehenden und weiterhin gültigen Bundesveordnung nach § 6.

Ansprechpartner

Technische Fragen zum Onlinemeldeprogramm

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG)

          Susanne Meyer
          Tel.: +49 3471 334 240
          E-Mail: susanne.meyer@llg.mule.sachsen-anhalt.de

 

Fragen zur Umsetzung der WDüngVerbleibV LSA

die für den Betriebssitz zuständige Untere Düngebehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt


Fragen zur Vergabe einer neuen Zugangskennung

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (LVwA, Referat 409):

          Holger Burmeister
          Tel.: +49 345 514 2630
          E-Mail: holger.burmeister(at)lvwa.sachsen-anhalt.de