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Gebietseigene Gehölze

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) fordert im § 40 seit dem März 2020 bei allen Pflanzungen in der freien Natur die Ausbringung von Gehölzen mit gebietseigener Herkunft. Diese Pflanzen sollen ihren genetischen Ursprung in dem entsprechenden Gebiet haben in dem sie ausgebracht werden sollen. Die Verwendung von gebietsfremden Pflanzen als auch gebietsfremden Herkünften heimischer Pflanzen ist nur noch mit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung der oberen Naturschutzbehörde möglich.

Was verbirgt sich hinter den Rechtsbegriffen der Gebietseigenheit und der freien Natur?
Gemäß des Leitfadens zur Verwendung gebietseigener Gehölze (2012) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird der Begriff der Gebietseigenheit wie folgt definiert: „Als gebietseigen werden Pflanzen beziehungsweise Sippen bezeichnet, die aus Populationen einheimischer Sippen stammen, welche sich in einem bestimmten Naturraum über einen langen Zeitraum in vielen Generationsfolgen vermehrt haben und bei denen eine genetische Differenzierung gegenüber Populationen der gleichen Art in anderen Naturräumen anzunehmen ist.“

Im Fachmodul zur Zertifizierung gebietseigener Gehölze (2019), ebenfalls veröffentlich durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, wird die freie Natur als jede Fläche außerhalb urbaner Bereich angesehen. Des Weiteren sind folgenden Flächen von der Verwendungspflicht nach § 40 BNatschG ausgenommen: Sportanlangen, Parks, Friedhöfe, ertragsorientierte forst- und landwirtschaftlich sowie gartenbaulich genutzte Flächen.

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Vorkommensgebiete (VKG)

Im Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze sind für das gesamte Bundesgebiet 6 Vorkommensgebiete ausgewiesen worden, die als räumlicher Bezug für die Produktion und Ausbringung gebietseigener Gehölze dienen.

Die Grenzverläufe der VKG als auch die Herkunftsgebiete für forstliches Vermehrungsgut können beim Kartendienst des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft eingesehen werden.

Vorkommensgebiete in Sachsen-Anhalt (siehe Karte)

Vollzug und Umsetzung des § 40 Bundesnaturschutzgesetzes bei der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau 

  • Lokalisation, Kontrolle und Anerkennung von Saatguterntebeständen gebietseigener Gehölze in Abstimmung mit den betreffenden Flächeneigentümern

  • Führung und Pflege des Erntebestandsregisters

  • Betreuung der Saatguternten
     
  • Koordination von Institutionen die gebietseigene Gehölze produzieren oder verwenden
     
  • Kooperationen mit Behörden, Vereinen und Verbänden sowie Vertretern der Privatwirtschaft
     
  • Öffentlichkeitsarbeit
     
  • Anlage von Samenplantagen und Erntehecken als langfristige Zielsetzung
  • Versuchsanstellungen mit gebietseigenen Gehölzen

Erntebestandsregister

Eine Aufstellung der anerkannten Vermehrungsgut-Erntebestände in Sachsen-Anhalt kann im nachfolgenden Dokument (Excel) eingesehen werden. Das Register wird in Abhängigkeit vom Anerkennungsfortschritt in regelmäßigen Abständen aktualisiert.
Interessenten die eine Beerntung beabsichtigen und detaillierte Informationen zu den Erntebeständen einholen möchten, wenden sich bitte an den zuständigen Ansprechpartner der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt.            

Erntebestandsregister - Stand: 28. Februar 2024

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Ablaufschema von Saatgut-Ernteprozessen bei gebietseigenen Gehölzen in Sachsen-Anhalt

  • Anmeldung von geplanten Ernten in anerkannten Erntebeständen beim zuständigen Ansprechpartner der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) bis zum 31.08. des Kalenderjahres per E-Mail ⇒ Bei Arten die aufgrund der Fruchtreife zu einem früheren Zeitpunkt beerntet werden sollen, ist bei der Ernteanmeldung ein zeitlicher Vorlauf von mindestens 4 Wochen empfohlen damit die notwendigen Genehmigungen eingeholt werden können
  • Einzureichen sind der LLG dabei die Erntebestandsnummern der Bestände die zur Besammlung vorgesehen sind, die Nennung der angedachten Erntezeitpunkte und der Nachweis über ein anerkanntes Zertifikat zur Produktion von gebietseigenen Gehölzen 
  • Nach der Anmeldung werden von der LLG die zur Saatguternte notwendigen Detailinformationen der Erntebestände zur Verfügung gestellt ⇒ Diese umfassen Eigentümerangaben mit Kontaktinformationen, Geländebeschreibungen, Flur- und Gemarkungsauskünfte, Bestandeskoordinaten, Zuwegungen, Kartenmaterial
  • Bei Ernteabsichten an Beständen für die bereits ein Pachtvertrag vorliegt (im Erntebestandsregister rot hinterlegt!) ist im Vorfeld der Ernte Rücksprache mit dem Flächeneigentümer über mögliche Saatgutkontingente zu halten 
  • Nach Erhalt der Bestandesinformationen ist bei der Unteren Naturschutzbehörde des betreffenden Landkreises die Sammelgenehmigungen nach    § 39 Absatz 4 Bundesnaturschutzgesetz, für die Entnahme von Saatgut wild lebender Pflanzen, einzuholen 
  • Nach Erhalt der Sammelgenehmigung hat die Abstimmung über die Saatguternte durch den Antragssteller mit den jeweiligen Flächeneigentümern zu erfolgen  
  • Während der Ernten ist durch den Antragssteller ein Ernteprotokoll zu erstellen
  • Das Ernteprotokoll ist nach Abschluss der Ernten vom Flächeneigentümer oder dessen Vertreter per Unterschrift zu bestätigen
  • Bis zum 31.12. des Kalenderjahres sind den Naturschutzbehörden sowie der LLG in geeigneter Weise folgende Angaben (tabellarisch oder per Ernteprotokoll) zu übermitteln:

                       - Zur Ernte herangezogene Erntebestände mit Verweis auf die Erntebestandsnummer(n)

                       - Menge des gewonnenen Rohsaatgutes pro Art in kg

                       - Zeitpunkt/Zeitraum der Ernte

Ansprechpartner

Tassilo Valtink
Telefon: +49 3946 970 445
E-Mail: tassilo.valtink(at)llg.mule.sachsen-anhalt.de

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