Düngeverordnung 2017 bis auf weiteres gültig
(siehe auch "Aktuelle Informationen zur Agrarförderung 1/2020")
Maßgebliche Rechtsgrundlagen im Bereich Düngerecht sind weiterhin
- die Düngeverordnung 2017,
- die Verordnung über ergänzende düngerechtliche Vorschriften im Land Sachsen- Anhalt 2019 und
- die Stoffstrombilanzverordnung 2017.
Alle aktuell veröffentlichten Hinweise und Erläuterungen zur Umsetzung der genannten Verordnungen - z. B. in den Hinweisen oder FAQ's auf der Internetseite der LLG - sind dementsprechend ebenfalls weiterhin gültig!
Regulär treten jedoch im Jahr 2020 neue bzw. weitere Vorgaben aus den ersten beiden genannten Verordnungen in Kraft, die nachfolgend im Überblick zusammengestellt wurden:
01. Januar | Vorhalten von Lagerkapazitäten
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müssen sicherstellen, dass sie mindestens die innerhalb von 9 Monaten anfallende Menge sicher lagern können. |
müssen sicherstellen, dass sie mindestens die innerhalb von 2 Monaten anfallende Menge sicher lagern können. | ||
| Erhöhte Mindestanrechnungen (Nährstoffvergleich) |
müssen bei Rinder- und Schweinegülle die erhöhte Mindestanrechnung von 75 % nach Abzug der Stall-, Lagerungs- und Ausbringverluste (bisher 70 %) beachten. > siehe Anlage 2 Spalte 4 DüV2017 |
01. Februar | Verschärfte Vorgaben bei der Ausbringung |
> siehe Hinweise der LLG |
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bis 31. März | neue Vorlagepflichten
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> siehe Hinweise der LLG |
Einhalten des abgesenkten Kontrollwert des mehrjährigen Nährstoffvergleiches |
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Die aktuell diskutierten Änderungen der Düngeverordnung spielen bis zum tatsächlichen Inkrafttreten der neuen Verordnung keine Rolle!
Somit sind die bereits in der Presse angekündigten Neuerungen wie z. B.
- verschärfte Vorgaben für die „roten“ Gebiete (u. a. eine um 20 % reduzierte Düngung)
- neue Regelungen der Düngung von Hangflächen an Gewässern,
- Aufzeichnung aller Düngungsmaßnahmen sowie
- der Wegfall des Nährstoffvergleiches
gegenwärtig für die Düngung und die zu erfüllenden Verpflichtungen nicht relevant!
Die Düngeverordnung 2020 ist für April angekündigt. Erst danach greifen solche und noch weitere Änderungen. Die LLG wird zeitnah nach Inkrafttreten der neuen Verordnung über die dann zu beachtenden Vorgaben auf der LLG-Internetseite informieren!